Wie man als Fahrzeughalter:in richtig reagiert, wenn das eigene Fahrzeug in einem Hochwasser-Gebiet war und das Auto unter Wasser war. Laut ÖAMTC muss aus Sicherheitsgründen eine Abschleppung erfolgen, wenn der Motorraum mit Wasser in Kontakt gekommen ist. Wenn sich Wasser im Zylinder befindet, kann bei einem Startversuch der sogenannte ‚Wasserschlag’ auftreten, ein Motorschaden kann die Folge sein. Sand und Wasser im Fahrzeuginneren können Schäden an Fahrwerk und Bremsen auslösen, die sich eventuell erst Monate nach dem Unglück zeigen. Eine Überprüfung des Bremssystems durch einen Fachmann ist also dringend anzuraten. Generell raten die Experten des Mobilitätsclubs allen Betroffenen in den Hochwasser-Gebieten, ihr Fahrzeug keinesfalls selbst in Betrieb zu nehmen, sondern bei der Pannenhilfe anzurufen.
Wann das Auto nach dem Hochwasser überprüft werden sollte
- Ist die Wasserlinie unterhalb der Felgenmitte, sind in der Regel keine Funktionsprobleme zu erwarten. In diesem Fall sind alle beweglichen Teile sowie die elektrischen Installationen noch über der Wasserlinie. Nur die Traggelenke und Spurstangengelenke sollten überprüft und gegebenenfalls getauscht werden.
- Wenn die Wasserlinie über der Radmitte liegt, sind bereits Radlager und Antriebswellen betroffen. Wenn das Fahrzeug diesen Bedingungen über mehrere Stunden oder sogar Tage ausgesetzt ist, dringt Wasser in die Lager und Gelenke ein. Dort bleibt es auch nach Absinken des Wasserspiegels. Ebenfalls betroffen ist der Auspuff, der durch das Wasser korrodieren kann.
- Steigt der Wasserspiegel über die Türunterkante, dringt Wasser in den Innenraum und in die Hohlräume der Karosserie ein. So können tiefer liegende Teile der Elektrik Schaden nehmen. Ein Werkstattaufenthalt ist unausweichlich.
- Ist die Motorhaube unter der Wasserlinie, dringt auch Wasser in den Ansaugtrakt des Motors und über den Auspuff bis zu den Auslassventilen. Ein Starten des Motors, so der Starter überhaupt noch funktioniert, muss auch nach Sinken des Wasserniveaus unterlassen werden. Fahrzeuge, die mehrere Stunden derart tief im Wasser waren, müssen anschließend gründlich in einer Fachwerkstatt trockengelegt werden. Bei Fahrzeugen älteren Datums kommen die Reparaturkosten einem Totalschaden gleich.
Was tun bei Fahrzeugschäden durch Hochwasser?
Ob die jeweilige Versicherung den Schaden am Fahrzeug nach einem Hochwasser übernimmt, lässt sich anhand der Polizze überprüfen. Schäden durch Naturgewalten werden laut ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer beim Kfz in der Regel durch eine Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. Die Versicherung übernimmt die Reparaturkosten und auch die Abschleppkosten zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.
Wichtig für die Kostenübernahme durch die Versicherung ist allerdings die richtige Vorgehensweise. Die Schadensmeldung sollte unverzüglich erfolgen. Von Vorteil ist eine Dokumentation mit Fotos, vor allem mit allen Details der Schäden. Ist jemand anderer für den Schaden verantwortlich, empfiehlt es sich, Zeugen namhaft zu machen.
Je nach vertraglicher Regelung und Versicherungsanbieter sind auch Selbstbehalte möglich. War das Auto an einer gefährdeten Stelle, z. B. unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt, könnte die Versicherung die Auszahlung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. Wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder das Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte, verhält es sich jedoch anders. Ein Totalschaden ist speziell bei älteren Fahrzeugen ärgerlich, weil im Regelfall maximal der Zeitwert ersetzt wird.
Haftpflichtversicherung hilft bei Unwetter nicht
Wer nur eine Haftpflichtversicherung hat, bekommt bei einem Unwetterschaden kein Geld.
stellt der ÖAMTC-Jurist klar. Anders, wenn der Schaden durch einen Dritten verursacht wurde: Entsteht am Fahrzeug etwa ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet der Straßenerhalter (Bundesland oder Gemeinde). Dazu muss aber der Geschädigte dem Straßenerhalter eine grobe Fahrlässigkeit, also zum Beispiel grobe Versäumnisse bei der Absicherung einer Hochwasserstelle, nachweisen. Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften bereits für leichte Fahrlässigkeit. Übrigens: Entstehen durch ein Unwetter Schäden am Fahrrad oder E-Bike, sind diese normalerweise durch die Haushaltsversicherung gedeckt. Immer muss man aber selbst aufmerksam sein. Wer eigene Schäden fahrlässig herbeiführt, wird sich ein erhebliches Mitverschulden vorhalten lassen müssen. Zeigt sich die Versicherung nach der Meldung mit der Schadenabwicklung zurückhaltend, können sich ÖAMTC-Mitglieder an die Juristen des Mobilitätsclubs wenden.